ATT-Newsletter 2025/2
Schöne Festtage und herzlichen Dank für das erfolgreiche Miteinander!
Das Jahr 2025 geht zu Ende und wir möchten uns herzlich für Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken.
Vom 24. Dezember 2025 bis und mit 4. Januar 2026 bleibt die Geschäftsstelle geschlossen.
Jahresendversand
In den vergangenen Tagen haben Sie die Buchführungs- und Steuerunterlagen 2025 per Post bekommen. Darin enthalten sind die Betriebs-Info, die Richtzahlen und die Checkliste. Sollten Sie die Betriebs-Info nochmals benötigen, steht Ihnen diese zum Download auf unserer Homepage unter «Aktuelles» bereit.
Mit Ihren detaillierten Inventarangaben und den kompletten Unterlagen gemäss Checkliste, unterstützen Sie uns bei der Erstellung Ihrer Buchhaltung und Steuererklärung.
Bei offenen Fragen steht Ihnen Ihr/-e Treuhänder/-in gerne zu Verfügung.
Eigenmietwert
Diesen Herbst wurde die Abstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwertes und die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer für Zweitwohnungen angenommen. Somit ergeben sich einige Änderungen für Sie als Liegenschaftsbesitzer. Ab wann diese Änderungen in Kraft treten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, frühestens aber per 2028.
An der Besteuerung des Vermögens ändert sich nichts. Für die Einkommenssteuer ergeben sich (Stand Dezember 2025) voraussichtlich folgende Änderungen.
Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Für Liegenschaften im Geschäftsvermögen ändert sich grundsätzlich nichts. Dort bleibt der Eigenmietwert bestehen und es können Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen abgezogen werden.
Liegenschaften im Privatvermögen
Bei Liegenschaften im Privatvermögen fällt der Eigenmietwert weg und muss somit nicht mehr versteuert werden. Bei Selbstnutzung der Liegenschaft sind werterhaltende Liegenschaftskosten (bekannt als Unterhalt) und Hypothekarzinsen nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abzugsfähig. Zudem stellen auch Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bei der Bundessteuer keine abzugsfähigen Leistungen mehr dar. Offen ist, ob der Kanton Thurgau den Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weiterhin bis 2050 zulassen wird.
Bei vermieteten Liegenschaften ist ein Abzug der werterhaltenden Investitionen und der Hypothekarzinsen immer noch möglich. Hypothekarzinsen dürfen nur anteilig im Umfang der Quote des unbeweglichen Vermögens der vermieteten Objekte zum Gesamtvermögen abgezogen werden.
Für Ersterwerber gibt es eine Ausnahme. Diese können Schuldzinsen bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb abziehen. Begrenzt auf CHF 5'000.- pro Person und Jahr, linear über 10 Jahre, jährlich 10 % abnehmend.
Für Zweitliegenschaften kann nun durch die Kantone eine separate Liegenschaftssteuer eingeführt werden. Im Kanton Thurgau gibt es eine Liegenschaftssteuer, welche jedoch per Anfang 2029 abgeschafft wird.
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Direkte Bundessteuer |
Staats-/ Gemeindesteuern |
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Eigenmietwert |
Fällt weg |
Fällt weg |
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Abzug Liegenschaftsunterhalt |
Nur bei vermieteten Liegenschaften |
Nur bei vermieteten Liegenschaften |
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Energiespar- und Umweltschutzabzug |
Fällt weg |
Optional |
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Abzug Rückbaukosten |
Fällt weg |
Optional |
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Abzug Schuldzinsen |
Für Ersterwerber/ für vermietete Liegenschaften |
Für Ersterwerber/ für vermietete Liegenschaften |
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Abzug Denkmalpflege
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Bleibt bestehen
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Optional
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Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit
und einen guten Start ins neue Jahr!